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title: "§ 3 MedaillenV — Ausnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/medaillenv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/medaillenv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 3 MedaillenV — Ausnahmen

(1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter überschreitet.

(2) Medaillen und Münzstücke, die ein auf einer deutschen Euro-Gedenkmünze befindliches Münzbild oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 35 Millimeter überschreitet.

(3) Medaillen und Münzstücke, deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn

1.



sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet,

2.



sie von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form sind,

3.



sie aus Silber oder Platin hergestellt sind oder

4.



sie eine Stärke von weniger als 5 Prozent oder mehr als 12 Prozent ihres Durchmessers haben.

(4) Medaillen und Münzstücke, die eine Randschrift tragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7 ausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.

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— Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/medaillenv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
