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title: "§ 13 MeAnlG — Entschädigung für den Rechtsverlust"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/meanlg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/meanlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 13 MeAnlG — Entschädigung für den Rechtsverlust

Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

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— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/meanlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
