---
title: "§ 9 EinhZeitG — Auskünfte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/me_einhg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/me_einhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 9 EinhZeitG — Auskünfte

Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlichen Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 3 erlassenen Vorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

---

— Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/me_einhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
