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title: "§ 10 EinhZeitG — Bußgeldvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/me_einhg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/me_einhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 10 EinhZeitG — Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



im geschäftlichen Verkehr entgegen § 1 Abs. 1 Größen nicht in gesetzlichen Einheiten angibt oder für die gesetzlichen Einheiten nicht die festgelegten Namen oder Einheitenzeichen verwendet,

2.



entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder

3.



einer Vorschrift einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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— Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/me_einhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
