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title: "§ 7 MDV — Verwendung von Daten durch Dritte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mdv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mdv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 7 MDV — Verwendung von Daten durch Dritte

Für Dritte gilt in Bezug auf die nach § 5 Absatz 1 abgerufenen Daten, dass

1.



die Daten unter Zuordnung zum jeweiligen Unternehmer oder Vermittler und dessen jeweiligem Beförderungsangebot zu verwenden sind;

2.



die Daten bei der Integration in den jeweiligen elektronischen, insbesondere appbasierten Mobilitäts- oder Reiseinformationsdienst, nicht verfälscht oder in anderer Weise als zu dem in § 3b Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes bestimmten Zweck verwendet werden;

3.



in den Fällen, in denen sie die Daten um zusätzliche Informationen ergänzen, die Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bezogen wurden, durch eindeutige Angabe der Quelle kenntlich zu machen sind;

4.



sie die Mobilitäts- oder Reiseinformationen so zu veröffentlichen haben, dass die Darstellung nicht irreführend ist und die Entscheidungsfreiheit der Endnutzer bei der Auswahl von Mobilitäts- oder Reisewegen nicht beeinträchtigt wird.

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— Mobilitätsdatenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
