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title: "§ 6 MDV — Registrierung von Dritten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mdv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mdv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 6 MDV — Registrierung von Dritten

(1) Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:

1.



der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,

2.



bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,

3.



der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.

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— Mobilitätsdatenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
