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title: "§ 5 MBVerfV — Bewertung und Abwägungsprozess zur Erstellung eines Beschlussentwurfs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mbverfv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mbverfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 5 MBVerfV — Bewertung und Abwägungsprozess zur Erstellung eines Beschlussentwurfs

Der Gemeinsame Bundesausschuss erstellt in einem umfassenden Abwägungsprozess einen Beschlussentwurf über die Bewertung der Untersuchungs- oder Behandlungsmethode für den jeweiligen Versorgungskontext. Der Entwurf soll innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen des Berichts über die Ermittlung und Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse erstellt werden.

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— Verordnung über die Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mbverfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
