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title: "Anlage MbBO — (zu § 14)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mbbo/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mbbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# Anlage MbBO — (zu § 14)

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2329 - 2337)





Bild 1: Lichtraum beim einspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr











Bereich A: Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Magnetschwebebahnbetrieb erfordert (z.B. Bahnsteige, Weichen, Rettungsstege), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.



Bereiche B (Raumbedarf für Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung) und C (Kinematischer Raumbedarf des Fahrzeugs): Zulässig sind Einragungen nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der Instandhaltung von Fahrzeugen.



Zu Bild 1



Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maß des Lichtraums







Fahrzeuggeschwindigkeitbis 300

[km/h]bis 400

[km/h]bis 500

[km/h]

halbe Lichtraumbreite I2,85 m2,85 m3,15 m

Breite des Streckenquerschnitts b5,70 m5,70 m6,30 m

Mindesthöhe a5,75 m5,75 m6,05 m



Tabelle 2: Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie für kinematischen Raumbedarf des Fahrzeugs im Gleisbogen mit Radien von 350 m bis 3500 m





BogenradiusErforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße des von der Begrenzungslinie umschlossenen Raumes





an der Bogeninnenseitean der Bogenaußenseite

mmm

von 350 m bis 3500 m060



Spurbreite ist der Abstand zwischen den beiden Außenflächen der Seitenführschienen einer Spur; das Grundmaß beträgt für Bahnen des öffentlichen Verkehrs 2800 mm mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 mm.





Bild 2: Lichtraum beim doppelspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr











Zu Bild 2



Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maße des Lichtraums







Fahrzeuggeschwindigkeitbis 300

[km/h]bis 400

[km/h]bis 500

[km/h]

Spurmittenabstand s4,40 m4,80 m5,10 m

halbe Lichtraumbreite I einer Spur2,85 m2,85 m3,15 m

Breite des Streckenquerschnitts b10,10 m10,50 m11,40 m

Mindesthöhe a5,75 m5,75 m6,05



Bild 3: Lichtraum beim geneigten ein- und doppelspurigen Fahrweg

Berechnung der Breite des Streckenquerschnitts für Doppelspur b und Einzelspur bE sowie der Höhe des Streckenquerschnitts a in Abhängigkeit von der Querneigung α:





Das geschwindigkeitsabhängige Maß des Spurmittenabstands und die Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie an der Bogenaußenseite in Gleisbogen mit einem Radius von 350 m bis 3500 m sind der Tabelle 1 zu Bild 2 sowie der Tabelle 2 zu Bild 1 zu entnehmen.

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— Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mbbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
