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title: "§ 5 MbBO — Ausnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mbbo/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mbbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 5 MbBO — Ausnahmen

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt darf

1.



zu Versuchs- und Probezwecken von den Vorschriften dieser Verordnung,

2.



im Einzelfall aus besonderen Gründen von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 15 Abs. 1 Satz 3 und des § 22 Abs. 3 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen ist.

(2) Bei Fahrzeugen für Instandhaltungs- und Rettungszwecke auf dem Fahrweg kann von Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge erforderlich sind.

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— Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mbbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
