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title: "§ 32 MbBO — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mbbo/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mbbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 32 MbBO — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt,

2.



entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt,

3.



ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche Anlage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung verändert,

4.



entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht,

5.



entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt,

6.



entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7.



entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht aufzeichnet,

8.



entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 5 Arbeitstage aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

9.



entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt,

10.



entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder

11.



entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig wird.

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— Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mbbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
