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title: "§ 29 MbBO — Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mbbo/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mbbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 29 MbBO — Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und
Fahrzeuge

Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.

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— Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mbbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
