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title: "§ 10 MbBO — Baubeginn"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mbbo/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mbbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 10 MbBO — Baubeginn

Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn

1.



die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und

2.



der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.

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— Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mbbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
