---
title: "§ 12 MBankDVDV — Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mbankdvdv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mbankdvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 12 MBankDVDV — Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren

Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn

1.



ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder

2.



im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.

---

— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mbankdvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
