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title: "§ 8 MautSysG — Erhebung von Gebühren und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mautsysg_2014/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mautsysg_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 8 MautSysG — Erhebung von Gebühren und Auslagen

Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 sowie die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben. Die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 1 und die §§ 10 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind anzuwenden. Die Gebührentatbestände und die Gebührensätze werden durch Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmt.

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— Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mautsysg_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
