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title: "§ 6 MaurerBetonbMstrV — Situationsaufgabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/maurerbetonbmstrv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/maurerbetonbmstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 6 MaurerBetonbMstrV — Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:

1.



eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herstellen oder vervollständigen,

2.



vorgegebene Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen überprüfen und beurteilen; Fehler und Mängel an einer Konstruktion bestimmen und Ergebnis dokumentieren, Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

(3) Als Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere in Betracht:

1.



Frischbeton und Frischmörtel,

2.



Zuschlag für Mörtel und Beton,

3.



Bewehrungen,

4.



Gründungen,

5.



Entwässerungskanäle, Entwässerungsleitungen, Dränung,

6.



Baukörper aus Steinen, Beton und Stahlbeton,

7.



Bauwerksabdichtungen, Wärme-, Schall- und Brandschutz,

8.



Schornsteine,

9.



feuerfestes Mauerwerk,

10.



Baugrubensicherungen,

11.



Schalungen und Lehrgerüste,

12.



Baustellensicherungen,

13.



Arbeits- und Schutzgerüste.

(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

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— Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/maurerbetonbmstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
