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title: "§ 5 MaschinenDG — Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/maschinendg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/maschinendg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 5 MaschinenDG — Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine

Die Unterrichtung bei Nichtkonformität nach Artikel 43 Absatz 2 und 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/maschinendg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
