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title: "§ 10 MaschinenDG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/maschinendg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/maschinendg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 10 MaschinenDG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 9 Absatz 1 Nummer 7, 16 oder 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

## Fußnoten

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/maschinendg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
