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title: "§ 7 MaschFüAusbV — Berichtsheft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/maschf_ausbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/maschf_ausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 7 MaschFüAusbV — Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/maschf_ausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
