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title: "§ 4 MaSanV — Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/masanv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/masanv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 4 MaSanV — Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen

Hat gemäß § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nicht das Institut, sondern allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen, muss der Sanierungsplan neben dem übergeordneten Unternehmen selbst auch die wesentlichen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen einbeziehen. § 5 Satz 1 bleibt unberührt.

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— Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/masanv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
