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title: "§ 15 MaSanV — Handlungsoptionen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/masanv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/masanv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 15 MaSanV — Handlungsoptionen

(1) Die Institute sind nicht verpflichtet, Handlungsoptionen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 darzustellen, deren Hauptziel es ist, das Fortbestehen kritischer Funktionen sicherzustellen.

(2) Bei der Analyse der Auswirkungen der dargestellten Handlungsoptionen müssen die Anforderungen nach Artikel 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Bewertung der Erfolgsaussichten bei der Analyse der Umsetzbarkeit nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 umfasst die Darstellung, wie die Handlungsoptionen grundsätzlich in idiosynkratischen oder systemweiten Krisenszenarien beurteilt werden.

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— Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/masanv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
