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title: "§ 1 MaSanV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/masanv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/masanv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 1 MaSanV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für alle Institute nach § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und für übergeordnete Unternehmen nach § 1 Nummer 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

(2) Abschnitt 3 gilt nur für Institute und übergeordnete Unternehmen, für die die Aufsichtsbehörde vereinfachte Anforderungen nach § 19 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes festgelegt hat.

(3) Abschnitt 4 gilt nur für Institute und übergeordnete Unternehmen, die von der Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsplans nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit worden sind, sowie für institutsbezogene Sicherungssysteme.

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— Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/masanv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
