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title: "§ 7 MarktFoFAngAusbV — Schriftlicher Ausbildungsnachweis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/marktfofangausbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/marktfofangausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 7 MarktFoFAngAusbV — Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/marktfofangausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
