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title: "§ 16 MarkschBergV — Anforderungen an Gebiete nach § 125 Absatz 2 des Bundesberggesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/markschbergv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/markschbergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 16 MarkschBergV — Anforderungen an Gebiete nach § 125 Absatz 2 des Bundesberggesetzes

Messungen nach § 15 Absatz 3 dürfen nur für Gebiete verlangt werden, in denen

1.



nach Art, Umfang und Ablauf der Gewinnung und nach Art, Beschaffenheit und Ausdehnung der Lagerstätte sowie der diese umgebenden Gebirgsschichten und

2.



nach den geologischen Gegebenheiten, insbesondere den tektonischen oder hydrologischen, oder den gebirgsmechanischen oder bodenmechanischen Vorgängenzu besorgen ist, dass infolge von Einwirkungen auf die Oberfläche vorhandene oder unmittelbar vor der Ausführung stehende bauliche Anlagen, insbesondere solche des öffentlichen Verkehrs, der Wasserwirtschaft einschließlich der Vorfluterhaltung, des Hochwasserschutzes, der öffentlichen Versorgung und Entsorgung sowie Anlagen, die vergleichbar bedeutsam und gegen Einwirkungen auf die Oberfläche besonders empfindlich sind, beeinträchtigt werden und dass im Zusammenhang damit Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter entstehen.

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— Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/markschbergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
