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title: "§ 44 MarkenV — Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/markenv_2004/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/markenv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 44 MarkenV — Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.

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— Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/markenv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
