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title: "§ 4 MarkenV — Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/markenv_2004/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/markenv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 4 MarkenV — Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken

(1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.

(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.

(3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.

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— Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/markenv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
