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title: "§ 18 MarkenV — Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/markenv_2004/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/markenv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 18 MarkenV — Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung

Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

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— Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/markenv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
