---
title: "§ 12a MarkenV — Sonstige Markenformen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/markenv_2004/12a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/markenv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 12a MarkenV — Sonstige Markenformen

(1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.

(2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die §§ 8 bis 11 entsprechend.

---

— Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/markenv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
