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title: "§ 145a MarkenG — Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/markeng/145a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 145a MarkenG — Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

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— Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
