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title: "§ 141 MarkenG — Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/markeng/141"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html"
updated: "2026-07-01T04:16:25+00:00"
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# § 141 MarkenG — Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz
und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.

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— Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
