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title: "§ 123 MarkenG — Unterrichtung der Kommission"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/markeng/123"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 123 MarkenG — Unterrichtung der Kommission

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.

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— Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
