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title: "§ 7 MariMedV — Ablehnung der Seediensttauglichkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/marimedv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/marimedv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 7 MariMedV — Ablehnung der Seediensttauglichkeit

Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten Person aus oder übermittelt ihr diese.

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— Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/marimedv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
