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title: "§ 4 BMVergV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/marbv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/marbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 4 BMVergV

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde







1.in den Besoldungsgruppen

A 3 bis A 415,42 Euro,

2.in den Besoldungsgruppen

A 5 bis A 818,22 Euro,

3.in den Besoldungsgruppen

A 9 bis A 1225,03 Euro,

4.in den Besoldungsgruppen

A 13 bis A 1634,46 Euro.

(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes







1.im gehobenen Dienst34,24 Euro,

2.im höheren Dienst40,00 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.

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— Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/marbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
