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title: "§ 40 MalerLackAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/malerlackausbv_2021/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/malerlackausbv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 40 MalerLackAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz wie folgt zu gewichten:

1.







Herstellen von Oberflächen sowie

Durchführen von

Instandsetzungsmaßnahmenmit 30 Prozent,

2.







Ausführen eines Kundenauftragsmit 40 Prozent,

3.







Durchführen von

Bautenschutzmaßnahmenmit 10 Prozent,

4.







Durchführen von

Korrosionsschutzmaßnahmenmit 10 Prozent sowie

5.







Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,

4.



in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/malerlackausbv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
