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title: "§ 10 MalerLackAusbV — Inhalte des Teiles 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/malerlackausbv_2021/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/malerlackausbv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 10 MalerLackAusbV — Inhalte des Teiles 2

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung erstreckt sich auf

1.



die in der Anlage Abschnitt A, B und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/malerlackausbv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
