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title: "§ 1 MaisPflSchMV — Vollständiges Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/maispflschmv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/maispflschmv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 1 MaisPflSchMV — Vollständiges Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens

(1) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.

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— Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/maispflschmv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
