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title: "§ 22 MADVDV — Erholungsurlaub"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/madvdv/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/madvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 22 MADVDV — Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während des Auslandspraktikums auf Antrag durch die jeweilige Auslandsvertretung gewährt. In allen anderen Ausbildungsabschnitten werden sie durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bestimmt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/madvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
