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title: "§ 21 MADVDV — Abschlusslehrgang"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/madvdv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/madvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 21 MADVDV — Abschlusslehrgang

(1) Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang und der berufspraktischen Ausbildung auf und vertieft die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/madvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
