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title: "§ 14 MADVDV — Aufbau und Dauer der Ausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/madvdv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/madvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 14 MADVDV — Aufbau und Dauer der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus

1.



einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,

2.



einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,

3.



einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und

4.



einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.

(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/madvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
