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title: "§ 2 MaßstG — Bindungswirkung der Maßstäbe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ma_stg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ma_stg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 2 MaßstG — Bindungswirkung der Maßstäbe

(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1.

(2) Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen.

(3) (weggefallen)

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— Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ma_stg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
