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title: "§ 23 MaßschuhmAusbV — Anrechnung von Ausbildungszeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ma_schuhmausbv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ma_schuhmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 23 MaßschuhmAusbV — Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung in der Fachrichtung Schaftbau zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ma_schuhmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
