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title: "§ 7 MünzG — Inverkehrbringen von Münzen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/m_nzg_2002/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 7 MünzG — Inverkehrbringen von Münzen

(1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Maßgabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgeprägten Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß § 2 Abs. 3 vom Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu übernehmen, soweit Artikel 123 Absatz 1 des Vertrages nicht entgegen steht.

(2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Sammlermünzen gemäß § 2 Abs. 3 in den Verkehr. Er kann eine andere Stelle damit beauftragen.

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— Münzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
