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title: "§ 4 MünzG — Gestaltung der deutschen Euro-Münzen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/m_nzg_2002/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 4 MünzG — Gestaltung der deutschen Euro-Münzen

(1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen einschließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro lautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Nennwerte.

(2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

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— Münzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
