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title: "§ 6 MüMstrV — Situationsaufgabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/m_mstrv_2013/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/m_mstrv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 6 MüMstrV — Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Müller-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag folgende Arbeiten auszuführen:

1.



Untersuchungen von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten durchführen und Ergebnisse dokumentieren,

2.



die Herstellung eines Müllereiproduktes aus einem der Produktbereiche nach § 4 Absatz 3 Satz 7 Nummer 1 bis 3, der nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

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— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/m_mstrv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
