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title: "§ 3 MüMstrV — Ziel und Gliederung des Teils I"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/m_mstrv_2013/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/m_mstrv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 3 MüMstrV — Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Müller-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.



ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,

2.



eine Situationsaufgabe.

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— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/m_mstrv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
