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title: "§ 22 MüG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/m_g_2021/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/m_g_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 22 MüG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 21 Absatz 1 oder 2 Nummer 2 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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— Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/m_g_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
