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title: "§ 11 MüG — Erhebung von Gebühren und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/m_g_2021/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/m_g_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 11 MüG — Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Marktüberwachungsbehörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes und der nach dem Bundesgebührengesetz ergangenen besonderen Gebührenverordnungen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die zuständigen Länderbehörden richtet sich nach Landesrecht oder nach speziellen bundesgesetzlichen Regelungen.

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— Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/m_g_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
