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title: "§ 48 LwVfG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lwvfg/48"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 48 LwVfG

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.

(2) Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
