---
title: "§ 18 LwVfG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lwvfg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 18 LwVfG

Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.

---

— Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
