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title: "§ 7 LWLogAusbV — Ausbildungsberufsbild"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lwlogausbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwlogausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 7 LWLogAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.



Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.



Umweltschutz,

5.



Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,

6.



Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen,

7.



Einsatz von Arbeitsmitteln,

8.



Annahme von Gütern,

9.



Lagerung von Gütern,

10.



Kommissionierung und Verpackung von Gütern,

11.



Versand von Gütern.

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— Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwlogausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
