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title: "§ 2 LWLogAusbV — Ausbildungsdauer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lwlogausbv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lwlogausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 2 LWLogAusbV — Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik drei Jahre.

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— Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lwlogausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
